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Taschengeld

Das Taschengeld, das die Freiwilligen für ihren Dienst erhalten können, soll „angemessen“ sein. Dabei ist im Gesetz lediglich die Höchstgrenze für ein Taschengeld festgelegt. Sie richtet sich nach der in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
Bei einem Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung wird das Taschengeld anteilig gekürzt.

28. Januar 2019