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Arbeitslosengeld II/ALG II

Wer ein FSJ oder einen BFD leistet, hat weiterhin Anspruch auf ergänzende Leistungen nach SGB II, kann also weiterhin Arbeitslosengeld II beziehen. Der vom Taschengeld anrechnungsfreie Leistungssatz ist der ALG II-Verordnung §1 Abs. 7 zu entnehmen. Während eines FSJ/BFD sind ALG II-Bezieher nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.

28. Januar 2019