Details zum Freiwilligendienst
Hier findest du zahlreiche Informationen zum Freiwilligendienst. Die beiden Dienste FSJ und BFD unterscheiden sich kaum – wo es aber Besonderheiten gibt, haben wir das deutlich gemacht.
Die Themen sind nach Stichworten alphabetisch sortiert. Einfach das jeweilige Stichwort anklicken und nachlesen!
Informationen im Detail finden sich auch im AWO-Handbuch zu den Freiwilligendiensten. Wenn du weitere Fragen hast, wende dich einfach an die Ansprechpersonen vor Ort.
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Alter
FSJ: Ein FSJ können alle Jugendlichen absolvieren, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und noch nicht 27 Jahre alt sind. Gegebenenfalls liegt es in der jeweiligen Entscheidung des FSJ-Trägers in Absprache mit der Einsatzstelle, welches Mindestalter Voraussetzung ist.
BFD: Der BFD steht allen offen, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben – in diesem Dienst können sich also auch Menschen ab 27 Jahren engagieren.
Anfangszeit
Ein FSJ-Durchgang bzw. ein BFD-Durchgang für Freiwillige unter 27 Jahren beginnt in der Regel zwischen August und Oktober. Bei einigen Trägern können auch andere Einstiegstermine vereinbart werden. Die genauen Anfangszeiträume legen die regionalen FSJ/BFD-Träger der AWO, sie können dort erfragt werden (Kontakte der regionalen Träger).
BFD: Für Freiwillige ab 27 Jahren gibt es zum Teil flexiblere Einstiegsmöglichkeiten
Anleitung in der Einsatzstelle
Die Freiwilligen werden in der Einsatzstelle von einer Fachkraft angeleitet. Diese Begleitung beinhaltet die fachliche Einarbeitung und die Anleitung der/des Freiwilligen während des gesamten Dienstes.
Arbeitskleidung
Eine spezielle Arbeitskleidung, die für die jeweilige Tätigkeit vorgesehen oder vorgeschrieben ist, stellt die Einsatzstelle.
Arbeitslosengeld I/ALG I
FSJ oder BFD und ALG I sind nicht vereinbar, da während des ALG I-Bezugs nur bis zu 15 Stunden pro Woche gearbeitet werden darf.
Arbeitslosengeld II/ALG II
Wer ein FSJ oder einen BFD leistet, hat weiterhin Anspruch auf ergänzende Leistungen nach SGB II, kann also weiterhin Arbeitslosengeld II beziehen. Der vom Taschengeld anrechnungsfreie Leistungssatz ist der ALG II-Verordnung §1 Abs. 7 zu entnehmen. Während eines FSJ/BFD sind ALG II-Bezieher nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.
Arbeitslosenversicherung
Die Freiwilligen sind in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert.
Arbeitsmarktneutralität
Der Freiwilligendienst ist ein Lern- und Orientierungsdienst. Die Freiwilligen üben in ihrem Dienst praktische Hilfstätigkeiten aus, die kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Es gilt im FSJ und BFD der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität.
Arbeitszeit
Das FSJ bzw. der BFD für Freiwillige unter 27 Jahren ist in der Regel eine ganztägige Hilfstätigkeit. Die Arbeitszeiten orientieren sich an denen der Einsatzstelle und betragen in der Regel zwischen 38,5 und 40 Stunden pro Woche. Seminartage gelten als Arbeitstage.
Ein Freiwilligendienst ist auch in Teilzeit mit mindestens 20,5 Stunden in der Woche möglich.
Auflösung des FSJ- bzw. BFD-Verhältnisses
Freiwillige verpflichten sich in der Regel für ein Jahr, mindestens jedoch für 6 Monate. Die Vereinbarung kann aus einem wichtigen Grund, z.B. bei Erhalt eines Studien- oder Ausbildungsplatzes, aufgelöst werden. Eine Auflösung oder Kündigung der Vereinbarung muss den vertraglichen Regelungen entsprechen (siehe FSJ- oder BFD-Vereinbarung), mit der Einsatzstelle und dem Träger abgesprochen sein und schriftlich erfolgen.
Ausländer/innen im FSJ/BFD
Ausländerinnen und Ausländer können am FSJ oder BFD teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme an den Freiwilligendiensten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Seitens des/der Freiwilligen sind Grundkenntnisse der deutschen Sprache von Vorteil.
Ausweis
Die Freiwilligen erhalten einen Freiwilligenausweis, mit dem sie teilweise Vergünstigungen bspw. beim Besuch von staatlichen und kommunalen Einrichtungen wie Museen und Volkshochschulen erhalten. Nachlass wird in der Regel bei Zeitkarten im öffentlichen Personennahverkehr gewährt (z.B. wie bei Auszubildenden).
Bescheinigungen
Zu Beginn des Dienstes kann eine vorläufige Bescheinigung für die Beantragung von Kindergeld, Ortszuschlag, Waisenrente und BAFöG erteilt werden. Alternativ zur vorläufigen Bescheinigung reicht die Vorlage der Vereinbarung bei den entsprechenden Stellen aus.
Nach dem FSJ / BFD erhalten Freiwillige eine Bescheinigung über den abgeleisteten Dienst.
Bewerbungen / Bewerbungsfristen
Allen, die interessiert sind und sich bewerben möchten, stehen die Ansprechpersonen in ihrer Region gern zu Verfügung. Die Bewerbungsfristen für die Freiwilligen sind bei den FSJ/BFD-Trägern unterschiedlich geregelt und hier zu erfragen (Kontakte der regionalen Träger). Wer direkt nach konkreten Einsatzplätzen suchen möchte, kann das in der AWO-Einsatzstellenbörse tun.
Bundesfreiwilligendienst (BFD)
Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) steht allen offen, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, nach oben gibt es keine Altersgrenzen. Damit bietet der BFD für Ältere die erste geförderte Möglichkeit, sich im Rahmen eines Freiwilligendienstes zu engagieren.
Jugendliche bis 27 Jahre absolvieren den BFD in der Regel als eine Vollzeittätigkeit. Für Freiwillige besteht die Möglichkeit eines Einsatzes in Teilzeit, aber mit mehr als 20 Stunden in der Woche.
Die Einsatzbereiche im BFD sind ähnlich denen im FSJ, also im sozialen Bereich, bei dem es um Menschen geht: Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Sozialstationen, Einrichtungen der Psychiatrie, Einrichtungen für ältere Menschen und in der Pflege, Schulen, Krankenhäuser, Einrichtungen für Migrant*innen, Kur- und Erholungsheime, Einrichtungen der Flüchtlingshilfe. Im Gegensatz zum FSJ gibt es Einsatzstellen, bei denen handwerkliche, gärtnerische oder Versorgungstätigkeiten angeboten werden.
Die gesetzliche Grundlage ist das Bundesfreiwilligendienstgesetz
Details zum BFD finden sich in der Broschüre Der Bundesfreiwilligendienst
Datenschutz
Personenbezogene Daten der Freiwilligen unterliegen dem Datenschutz und damit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Daten der Freiwilligen sind gemäß § 12 Jugendfreiwilligendienstegesetz bzw. § 12 Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst zu schützen.
Dauer des Freiwilligendienstes
Das FSJ/der BFD wird in der Regel für eine Dauer von zwölf zusammenhängenden Monate geleistet. Der Dienst dauert mindestens sechs und höchstens 18 Monate. Die Dauer des Freiwilligendienstes wird in der FSJ- oder BFD-Vereinbarung festgelegt.
Einarbeitungsphase
Um den Anforderungen im FSJ/BFD gerecht zu werden, ist für die Freiwilligen insbesondere in der Einarbeitungsphase eine sorgfältige Anleitung in der Einrichtung erforderlich. Die Einsatzstelle verpflichtet sich, die Freiwillige/den Freiwilligen entsprechend ihrer/seiner individuellen Voraussetzungen in die Praxis einzuarbeiten.
Einsatzstellenbörse
Die AWO verfügt über eine zentrale Einsatzstellenbörse, in der Interessent*innen freie Plätze in unterschiedlichen Einsatzfeldern nach Regionen und PLZ suchen können.
Fahrtkosten zu Seminaren
Die Fahrtkosten der Freiwilligen zu Seminaren werden vom FSJ/BFD-Träger erstattet. Den Freiwilligen entstehen keine Kosten!
BFD: Eine Erstattung von Fahrtkosten zu Seminaren an Bildungszentren des Bundes erfolgt durch das BAFzA (Auslage im Voraus durch die Einsatzstelle oder den BFD-Träger, in Ausnahmefällen auch durch den/die Freiwillige).
Fahrtkosten zur Einsatzstelle
In der Regel besteht die Möglichkeit, mit dem FSJ-Ausweis Wochen- bzw. Monatskarten des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zum vergünstigten Tarif für Auszubildende bzw. Studierende zu erhalten.
Einige (wenige) Einsatzstellen im FSJ und BFD stellen eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung. Ist dies nicht der Fall wird ggf. eine Geldersatzleistung für nicht bereitgestellte Unterkunft gewährt, um die Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnort und Einsatzstelle (teilweise) zu kompensieren.
Freistellung für Arbeits- und Ausbildungssuche
Freiwillige können Freistellung bzw. Freizeit zur Sicherung des beruflichen Fortkommens beanspruchen, z.B. für Vorstellungs- und Bewerbungsgespräche. Der Anspruch muss angemessen sein, Zeit und Dauer sind mit der Einsatzstelle abzusprechen.
Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)
Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) ist die populärste Form der Freiwilligendienste innerhalb der AWO und besteht bereits seit mehr als 40 Jahren. Das FSJ steht jungen Menschen, die bereits die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben bis zur Vollendung des 27. Lebensjahr offen.Die Einsatzbereiche im FSJ bestehen vor allem im sozialen Bereich, bei dem es um Menschen geht: Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Kita, Jugendclubs, Mehrgenerationenhäuser), Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Sozialstationen, Einrichtungen der Psychiatrie, Einrichtungen für ältere Menschen und in der Pflege, Schulen, Krankenhäuser, Einrichtungen für Migrant*innen, Kur- und Erholungsheime, Einrichtungen der Flüchtlingshilfe. Die gesetzliche Grundlage ist das Jugendfreiwilligendienstegesetz
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlage für das Freiwillige Soziale Jahr ist das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG), für den Bundesfreiwilligendienst ist es das Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (BFDG).
Hilfskraft / Hilfstätigkeit
Freiwillige im FSJ oder BFD üben Hilfstätigkeiten aus. Diese grenzen sich deutlich von den Arbeitsaufgaben von ausgebildeten Fachkräften ab. Die Übertragung von Aufgaben und Verantwortungen muss der persönlichen Reife der/des Freiwilligen entsprechen und ist jeweils im Einzelfall zu klären.
Hospitation (Schnuppertage)
Viele Einsatzstellen bieten den Bewerbern/Bewerberinnen an, sich im Vorfeld des Freiwilligendienstes durch einen oder mehrere Hospitationstage einen Eindruck von der Einrichtung zu verschaffen. Auch während des Freiwilligendienstes sind in Abstimmung mit der Einsatzstelle und dem Träger Hospitationen in anderen Einrichtungen möglich.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung.
Kindergeld
Für Kindergeld und Kinderfreibeträge (Steuerrecht) sowie weitere kinderbezogene Leistungen ist die Ableistung eines FSJ oder BFD gleichbedeutend mit Zeiten der Schul- und Berufsausbildung. Sie werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt – es sei denn, das Gesamteinkommen des Kindes übersteigt die jährlich neu festgelegte Einkommensgrenze.
Krankenkasse/gesetzliche Krankenversicherung
Freiwillige im FSJ oder BFD werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als eigenständiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Eine gegebenenfalls vorher bestehende Familienversicherung ruht für die Zeit des Freiwilligendienstes und kann – zum Beispiel bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums – wieder aufleben.
Leistungen im FSJ und BFD
Nach dem Gesetz dürfen den Freiwilligen nur folgende Leistungen gewährt werden: Taschengeld, Arbeitskleidung, Unterkunft und Verpflegung, ggf. gemäß der jeweils gültigen Sachbezugsverordnung Geldersatzleistungen.
Lernziele
FSJ: Das FSJ orientiert sich laut Gesetz an Lernzielen und wird pädagogische begleitet. Die Formulierung der Lernziele erfolgt unter Einbeziehung der/des Freiwilligen, der Einsatzstelle und des FSJ-Trägers. Zum Umgang mit den Lernzielen – hier vor allem die Erarbeitung, Umsetzung und Reflexion betreffend – werden Absprachen zwischen den Beteiligten getroffen.
BFD: Aufgrund der gleichwertigen Ausgestaltung von FSJ und BFD bei der AWO erfolgt eine Umsetzung der Lernziele für Freiwillige unter 27 Jahren auch im BFD.
Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz findet im FSJ und BFD Anwendung.
Pädagogische Begleitung
Die pädagogische Begleitung hat das Ziel, die Freiwilligen auf ihren Einsatz vorzubereiten und ihnen zu helfen, Eindrücke auszutauschen und Erfahrungen aufzuarbeiten. Darüber hinaus sollen durch die pädagogische Begleitung soziale und interkulturelle Erfahrungen vermittelt und das Verantwortungsbewusstsein der jungen Freiwilligen für das Gemeinwohl gestärkt werden.
Die pädagogische Begleitung umfasst die fachliche und an Lernzielen orientierte Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch die pädagogischen Kräfte des Trägers in Zusammenarbeit mit der Einsatzstelle sowie die Seminararbeit.
Pflegeversicherung
Freiwillige im FSJ oder BFD sind für die Dauer des Freiwilligendienstes in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert.
Polizeiliches Führungszeugnis
Ein polizeiliches Führungszeugnis ist gegebenenfalls vor Beginn des Freiwilligendienstes dem FSJ/BFD-Träger bzw. der Einsatzstelle vorzulegen. Freiwillige, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, müssen in der Regel ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
Ein solches Führungszeugnis muss persönlich bei der zuständigen Meldebehörde beantragt werden, diese Beantragung ist gebührenfrei (dazu muss bei Beantragung ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt werden, dem die FSJ/BFD-Bescheinigung beizufügen und das FSJ/der BFD als Begründung des besonderen Verwendungszwecks anzugeben ist).
Rechtsverhältnis / Vereinbarung
FSJ: Die / der Freiwilligen schließt eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem FSJ-Träger bzw. der Einsatzstelle und dem FSJ-Träger ab. Dabei handelt es sich dabei weder um ein Arbeits- noch um ein Ausbildungsverhältnis: Es entsteht ein Rechtsverhältnis eigener Art.
BFD: Im BFD schließt die / der Freiwillige eine Vereinbarung mit dem Bund ab (öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis).
Rentenversicherung
Freiwillige im FSJ oder BFD sind für die Dauer des Freiwilligendienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.
Seminare
Neben dem praktischen Einsatz in der Einsatzstelle ist ein wesentlicher Bestandteil des FSJ und des BFD die Teilnahme an den von den AWO-Trägern durchgeführten Bildungsangeboten. Für ein zwölfmonatiges FSJ sind insgesamt 25 Seminartage verpflichtend.
Der Erfahrungsaustausch und die Reflexion über die praktische Tätigkeit und die Auseinandersetzung mit fachlichen, sozialen, politischen sowie persönlichkeitsbildenden Themen sind Schwerpunkte der Bildungstätigkeit.
BFD: Freiwillige im BFD bis 26 Jahren müssen im Rahmen ihrer Bildungstage an einem fünftägigen Seminar zur politischen Bildung teilnehmen, das in der Regel in den Bildungszentren des Bundes durchgeführt wird. Freiwillige ab 27 Jahren nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil. Als angemessen gilt mindestens ein Tag pro Monat. Sie müssen nicht an einem fünftägigen Seminar zur politischen Bildung teilnehmen.
Sozialversicherung
FSJ/BFD-Freiwillige werden rechtlich annähernd so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende, d.h. sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit sozial abgesichert. Die Freiwilligen sind in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versichert. Die Beiträge zur Sozial- und zur Unfallversicherung werden vom FSJ/BFD-Träger oder von der Einsatzstelle (entsprechend der Vereinbarung) gezahlt. Teilnehmer/innen im FSJ/BFD können nicht familienversichert in der Krankenkasse des Vaters oder der Mutter sein, wenn sie ein Entgelt (Taschengeld) erhalten.
Steuern
Das Taschengeld im FSJ und BFD ist lohnsteuerfrei. Sachbezüge sind steuerlich zu veranlagen. In der Regel fallen wegen des steuerfreien Jahreseinkommens keine Steuern an (nur in Ausnahmefällen bei Nebentätigkeiten oder anderen zusätzlichen Einkünften von Freiwilligen, wenn der Jahressteuerfreibetrag überschritten wird).
Studienplatz – Anrechnung
Bei Bewerbungen über die Stiftung für Hochschulzulassung (für zentral vergebene Studienplätze) gilt: Wer ein FSJ/einen BFD geleistet hat, darf bei der Bewerbung um einen Studienplatz nicht benachteiligt werden. Ein zu Beginn oder während des Freiwilligendienstes zugewiesener Studienplatz verschafft bei einer erneuten Bewerbung eine bevorzugte Auswahl für denselben Studiengang zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Es ist dafür jedoch notwendig, dass sich die/der Freiwillige nach Ende des Dienstes erneut über das Portal www.hochschulstart.de bewirbt und eine Kopie des früheren Zulassungsbescheides beilegt.
Die FSJ- oder BFD-Zeit zählt als Wartezeit.
In einigen Fällen rechnen die Universitäten und Hochschulen ihren Bewerberinnen/Bewerbern bei der Aufnahme entsprechender Studiengänge ihre Dienstzeit als Praktikum an. Informationen dazu sind bei den jeweiligen Studienstätten einzuholen.
Taschengeld
Das Taschengeld, das die Freiwilligen für ihren Dienst erhalten können, soll „angemessen“ sein. Dabei ist im Gesetz lediglich die Höchstgrenze für ein Taschengeld festgelegt. Sie richtet sich nach der in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
Bei einem Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung wird das Taschengeld anteilig gekürzt.
Teilzeit
Ein Freiwilligendienst ist auch in Teilzeit mit mindestens 20,5 Stunden in der Woche möglich, wenn alle beteiligten Parteien damit einverstanden sind (Freiwillige*r, Einsatzstelle und Träger).
Träger des FSJ/BFD
Der FSJ- oder BFD-Träger (kurz Träger) ist ein Landes- oder Bezirksverband bzw. ein Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt, der/das das FSJ/den BFD in einer festgelegten Region für die AWO gesamtverantwortlich durchführt.
Unfallversicherung
Freiwillige im FSJ oder BFD sind für die Dauer des Freiwilligendienstes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Unterkunft
Bei einigen wenigen FSJ-/BFD-Stellen kann eine Unterkunft gestellt werden. Da dies allerdings selten der Fall ist, sollte dies unbedingt bei den Ansprechpersonen in den Regionen erfragt werden.
Urlaub
Der Urlaubsanspruch ist in der Vereinbarung der Vertragspartner geregelt und gilt nur für die Dauer des tatsächlich geleisteten FSJ oder BFD. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten längere Urlaubsansprüche nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Vereinbarung
Die Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Deren Umfang ist gesetzlich vorgeschrieben (Jugendfreiwilligendienstegesetz, Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst) und wird durch besondere Absprachen der Partner ergänzt.
Verpflegung
Das Gesetz regelt, dass Verpflegung oder eine entsprechende Geldersatzleistung im FSJ/BFD bis zur Höhe des jeweils gültigen Sachbezugswertes gewährt werden kann.
Waisenrente
Für die Dauer der Teilnahme am FSJ/BFD besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente), soweit die Voraussetzungen nach § 48 SGB VI vorliegen.
Wohngeld
Die Beantragung von Wohngeld ist für Freiwillige im FSJ bzw. BFD prinzipiell möglich. Die Zahlung von Wohngeld hängt unter anderem von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewähren kann.
Zeugnis
Bei Beendigung des FSJ/BFD können die Freiwilligen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des Dienstes fordern.